Darf ich mit meinen Kunden werben?

Grundsätzlich gilt: Wenn keine Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen, kann mit Kundennamen geworben werden. Schwieriger wird es, wenn zusätzlich Logo oder Bildmaterial des Kunden zum Einsatz kommen oder Interna aus dem Projekt (z. B. case studies, Anwenderbericht, success story) genannt werden. In diesem Fall empfehle ich stets die Einwilligung des Kunden einzuholen.

 

Mit den nachfolgenden Fragen und Stichpunkten können Sie die Zulässigkeit Ihrer Referenzangabe prüfen, falls keine Einwilligung vorliegt:

Vorüberlegungen:

Gibt es eine Geheimhaltungsvereinbarung, die der Nennung entgegensteht?

Gibt es eine einseitige Erklärung des Kunden, dass er eine Nennung nicht wünscht?

Dann sollte die Referenznennung unterbleiben.

 

Grundsätzlich gilt bei Nennung:

Nur wahrheitsgemäße Angaben. Sonst liegt eine irreführende Werbung vor. Damit stellen sich folgende Fragen:

Ist es mein Kunde, bin ich Auftragnehmer? Gebe ich die Wahrheit ohne Täuschung und Übertreibung wieder, insb. über Art und Umfang meiner Tätigkeit, meine Partner im Team, den richtigen Auftraggeber im Konzern? Ist die Werbung des Kunden, auf die ich mich beziehe, selbst rechtlich zulässig?

 

Weitere Einzelkriterien für eine zulässige Nennung sind:

Liegt eine rein beschreibende Benutzung vor?

Handelt es sich nur um „einfache Sachen“, ohne Geheimhaltungsinteresse Kunde?

Liegt ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Kunden vor?

– keine Preisgabe Interna oder Projektdetails;

– es dürfen keine Wettbewerbsinteressen betroffen sein;

– es darf sich nicht um ein delikates Thema handeln.

 

Keine Verletzung des Markenrechts.

Keine werbliche Nutzung des Logos oder der Produktmarke, nur Nennung des Namens des Kunden.

 

Keine Verletzung des Urheberrechts.

Kein Logo, Fotos, Filme oder andere fantasievolle Leistungen/Gestaltungen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nutzen.

Falls die Kundin Material weitergibt, muss sie zur Weitergabe berechtigt sein.

 

Keine Verletzung des Bildnisrechts.

Bei Verwendung von Fotos, Filmen, Abbildungen mit erkennbaren Personendarstellungen muss eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten vorliegen.

Falls der Kunde Material mit Modellaufnahmen weitergibt, muss er zur Weitergabe berechtigt sein.

 

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